Die IFPI Schweiz will nun „konsequent gegen Raubkopierer durchgreifen“ und versendet seit letzter Woche eine „letzte Warnung“ an Filesharer. So erscheine eine Nachricht am Bildschirm von Internet-Benutzern, wenn diese zum Raubkopieren von Musik eine Tauschbörse im Internet aufsuchen.
Dies sei quasi die letzte Warnung, bevor ab Mitte November gegen Raubkopierer von Musikfiles im Internet konsequent durchgegriffen werde, erklärt die IFPI in einer Pressemitteilung.
Damit zieht nun die IFPI Schweiz das gleiche Szenario gegen Tauschbörsen-Nutzer durch, das wir zum Beispiel schon von Deutschland kennen. Allerdings muss die IFPI hierzulande wohl etwas vorsichtiger vorgehen, denn die Rechtslage in der Schweiz ist (zum Glück) doch ein klein wenig anders als in Deutschland. So ist nämlich zumindest der Download von urheberrechtlich geschützter Musik in der Schweiz absolut legal. Probleme können Normal-User somit nur bekommen, wenn sie die heruntergeladenen Dateien gleich wieder in der Tauschbörse anbieten. Genau dies machen aber die meisten Peer-to-Peer Clients automatisch, sofern man die entsprechenden Einstellungen nicht ändert. Somit sollte man mit dem Ändern der Einstellungen also bereits auf der sicheren Seite sein.
Was ich mir noch nicht ganz vorstellen kann, ist, wie die IFPI die „Instant Message“ an die Nutzer senden will. Ich habe bei meinen gerade duchgeführten Testlauf (rund 15 Minuten mit eMule online) denn auch keine solche Message erhalten. Allerdings hätte ich vielleicht urheberrechtlich relevantes Material anbieten sollen, damit der Test geklappt hätte…
Es scheint derzeit DIE Meldung in Schweizer Blogs zu sein: Die SUISA schreibt in ihrem FAQ, dass der Musik-Download aus Tauschbörsen legal sei:
Ist der Download von Musiktiteln aus Tauschbörsen erlaubt?
Ja. Verantwortlich für die Regelung von Urheberrechten ist immer der Anbieter und nicht derjenige der ein urheberrechtlich geschütztes Werk geniesst. So ist der Produzent – und nicht der Käufer einer CD, der Veranstalter eines Konzerts – und nicht der Käufer der Eintrittskarte, das Sendeunternehmen bei Radio- und Fernsehsendungen – und nicht der Zuhörer verantwortlich für den Erwerb der erforderlichen Lizenzen vom Urheber. Auch beim Download aus dem Internet ist es nicht anders: Wer urheberrechtlich geschützte Werke im Internet anbietet, muss über die erforderlichen Urheberrechte verfügen. Wer aus dem Internet Musik herunterlädt jedoch nicht. Der Konsument urheberrechtlich geschützter Werke darf diese innerhalb seiner Privatsphäre, nach Gesetz ist das der Kreis der Verwandten und engen Freunde, frei verwenden. Bei den Tauschbörsen ist aber wie bei jedem Tauschgeschäft zu beachten, dass derjenige, der Musiktitel herunterlädt meistens gleichzeitig im Eintausch dafür die auf seiner Festplatte gespeicherten Musiktitel zur Verfügung stellt. Letzteres ist nicht erlaubt und strafbar, wenn keine Erlaubnis der Komponisten, Verleger und Produzenten vorliegt. (Anmerkung: In Deutschland und eventuell weiteren Ländern ist das Herunterladen von “offensichtlich“ illegalen Angeboten auch für den privaten Gebrauch nicht erlaubt.)
Die SUISA macht in obiger Erklärung denn auch auf das eigentliche Problem aufmerksam. Selbst wenn ich, wie von Fredy Künzler vorgeschlagen, lizenzfreie Musik (bspw. von http://suisafrei.ch) für andere Benutzer freigebe, bewege ich mich auf unsicherem Terrain. Zumindest wenn ich urheberrechtlich geschützte Musik herunterlade. Diese wird nämlich von den meisten Tauschbörsen-Clients wie eMule, eDonkey oder Kazaa bereits während dem Download bereits wieder in Teilen für den Upload freigegeben.
Damit biete ich bereits beim Download geschützter Musik dasselbe Musikstück wieder in der Tauschbörse an, so dass der Satz
Letzteres ist nicht erlaubt und strafbar, wenn keine Erlaubnis der Komponisten, Verleger und Produzenten vorliegt.
aus dem SUISA-FAQ wieder an Bedeutung gewinnt.
[Update] 16.11.2005
Ein aktualisierter Post zum Thema findet sich unter „MP3-Download wirklich illegal?„.