urheberrecht Archive

Gratis-Profifotos für Blogs

Fotoglif.com

Für Blogger ist es nicht immer einfach, passende Fotos für einen Beitrag zu finden. Ausser, man hat selber welche gemacht oder man bezahlt für die Bilder. Mit Fotoglif sollen solche Sorgen nun der Vergangenheit angehören – der Blogger soll mit der Veröffentlichung von Profibildern sogar noch etwas verdienen können.

Nach eigenen Angaben stellt Fotoglif bereits 3 Millionen Bilder zum kostenlosen Einbinden ins eigene Blog zur Verfügung. Interessant daran ist, dass es sich dabei um Bilder von spezialisierten Nachrichten- bzw. Photoagenturen wie etwa Reuters oder Getty Images handelt, also um Bilder, die auch von Zeitungen und Zeitschriften genutzt werden. Im Gegensatz zu den Verlagen sollen Blogger aber für die Verwendung der Bilder nicht bezahlen müssen, sondern stimmen zu, dass entsprechend Werbung eingeblendet wird. Werbung, deren Einnahmen zu 50 Prozent an den Fotografen und zu 20 Prozent an den Blogger ausbezahlt wird.

Gesagt, getan. Nachdem ich gestern einen kurzen Abstecher ans Montreux Jazz Festival gemacht habe, suchte ich also nach aktuellen Fotos des Konzerts der Blind Boys of Alabama, Bettye Lavette und Solomon Burke. Und tatsächlich finden sich bereits Bilder von gestrigen Auftritt von Solomon Burke in Montreux…

Das Problem daran: Das Gesamtbild mit den unter das Bild gepappten AdSense-Anzeigen sieht einfach scheusslich aus. Und es taucht noch ein zweites Problem auf, denn Google erlaubt nur maximal drei AdSense-Werbeeinblendungen pro Seite. Nutzt man also mehr als drei Fotos aus dem Pool von Fotoglif, verstösst man gegen die AdSense-Richtlinien. Etwas, was sogar Fotoglif selbst auf dem eigenen Blog tut.

Ergo wird es Fotoglif wohl schwer haben, sich wirklich etablieren zu können, auch wenn die Idee, Bloggern das kostenlose Einbinden von Agenturfotos gegen etwas Werbung zu ermöglichen, durchaus interessant ist.

Stumme Videos: YouTube unterdrückt Audiospur

YouTube scheint ein neues „Feature“ im Kampf gegen Copyright-Verletzungen zu testen und unterdrückt den Ton von betroffenen Videos. So bleibt zwar das Video online, ist aber nur als Stummfilm zu sehen.

YouTube - Audiospur ade

Während die Rechteinhaber bisher wählen konnten, ob ein betroffenes Video ganz vom Portal verschwinden soll oder ob sie Tantiemen in Form von Erlösen aus Werbebannern erhalten wollen, scheint das Unterdrücken der Audiospur nun die neuste Idee aus dem Hause Google/YouTube zu sein (siehe hier, hier oder hier).

Fraglich bleibt, was das bringen soll. So hält man zwar die Anzahl an Videos hoch, doch die meisten dürften ohne Sound für den Betrachter eher nutzlos sein (siehe auch die Kommentare hier). Kommt dazu, dass gerade im Fall von Musikvideos auch ohne Sound Urheberrechtsansprüche resultieren. Nämlich am Video selbst…

[Update] 15.01.2009
YouTubes Erklärung zu den Stummfilmen findet sich hier

(via Techcrunch)

Unterschätze kein Miniblog…

Dass auch weniger bekannte Blogs nicht zu unterschätzen sind, musste der kleine Amateur-Fussballclub FC Lassnitzthal aus Österreich lernen. Blogger Andi stiess beim surfen nämlich zufällig auf die Webseite des Clubs aus der Steiermark und stellte erstaunt fest, dass es sich beim Logo des Vereins um dasjenige des FC Luzerns handelte – reduziert um einen Löwen.

FC Lassnitzthal vs. FC Luzern - Der Logostreit

Auf seine Anfrage reagierten die Österreicher erst schnippisch:

kann ihm ja bescheid sagen. aber ich denke bei deinem miniblog wird das sowieso keinen intressieren. also komm runter.

Nachdem sich aber neben dem Lokalradio Pilatus auch noch der FC Luzern selbst eingeschaltet hat, krebst man in Lassnitzthal zurück und verkündet, das Logo nun ändern zu wollen. Na also, geht doch!

Und es zeigt sich einmal mehr: Auch weniger bekannte Blogs können etwas bewirken…

(Bild: wir gestalter)

Der 70’200 Fremdzitate-Mix

Na wenn das mal nicht eine geniale Kunstaktion ist, die Johannes Kreidler für den 12. September 2008 plant:

product placements nennt der Komponist Neuer Musik Johannes Kreidler (28) die Kunstaktion, für die er ein 33 Sekunden langes elektronisches Musikstück mit 70200 Fremdzitaten komponiert hat, um es ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden. Mit Lastwagen und Trägern wird er den Anmeldebogen des Werks zusammen mit den notwendigen 70200 Einzelnachweisen der verwendeten Zitate am Freitag, 12. September 2008 um 11 Uhr bei der GEMA-Generaldirektion Berlin […] persönlich einreichen und öffentlich darüber diskutieren.

Wenn die Dame schon am Telefon fast eine Krise bekommt, möchte ich mal die Gesichter anlässlich der Übergabe der Einzelnachweise sehen…

(via Basic Thinking)

Neues Urheberrecht: Vorsicht beim verlinken

Das seit 1. Juli 2008 geltende revidierte Urheberrechtsgesetz bringt einige Änderungen mit sich. Aus rechtlicher Sicht besteht aber noch manche Unsicherheit, die wohl erst ein Gerichtsurteil klären kann. So ist es zwar Fakt, dass Software, die bspw. einen Kopierschutz von geschützten Dateien entfernen kann, ab sofort verboten ist:

Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen […]

Allerdings gibt es nach wie vor ein Recht auf Privatkopie. Wer einen Kopierschutz umgeht, um damit lediglich eine Privat- oder Sicherheitskopie zu erstellen, macht sich nicht strafbar. Absurd allerdings, dass man in diesem Fall zwar eine Kopie herstellen darf, die dazu nötigen Tools aber (in der Schweiz) nicht legal beschaffen kann.

Ungemach könnte nun aber auch allen (Online-) Publikationen drohen, die irgendwo in ihren Archiven einen Link auf die Homepages solcher Kopiertools gesetzt haben. In Deutschland klagt sich diesbezüglich der Heise Verlag seit drei Jahren durch die Instanzen um zu klären, ob ein einfacher Link in einem Bericht rechtlich zulässig ist oder nicht. Auch in der Schweiz wird es dazu wohl erst ein Gerichtsurteil brauchen, um diese Frage zu klären.

Dazu Emanuel Meyer, Leiter Rechtsdienst Urheberrecht und verwandte Schutzrechte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum:

Die schweizerische Regelung der Umgehungstools entspricht genauso wie diejenige Deutschlands derjenigen der massgeblichen EU-Richtlinie. Was im Einzelfall verboten ist, wird der Richter entscheiden müssen. Angesichts der Vergleichbarkeit der deutschen und der schweizerischen Regelung, ist anzunehmen, dass sich ein Schweizer Richter von ähnlichen Überlegungen leiten lässt, wie seine deutschen Kollegen. Der bisherige Verlauf des Heise-Falls, auf den Sie anspielen, deutet eher darauf hin, dass eine solche Verlinkung nicht zulässig ist.

Was aber, wenn ein Hersteller neben einer nun verbotenen Software auch „legale“ Programme anbietet und man einen Link dorthin setzt? Nochmals Emanuel Meyer:

Auch hier kann keine generelle Antwort gegeben werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen. Nehmen wir an, ein Anbieter stellt zwei Produkte her; ein legales und ein illegales. Wer ausschliesslich auf das legale Produkt hinweist und einen Link setzt, geht auf jeden Fall ein deutlich geringeres Risiko ein als jemand, der auf das illegale Produkt hinweist und einen Link setzt

Die Lage ist derzeit also alles andere als glasklar. Allerdings empfiehlt Meyer aufgrund des „doch eher grossen Risikos, dass ein Verlinken auf Anbieter wie denjenigen im Heise-Fall eine Verletzung des Schutzes technischer Massnahmen darstellt“, ein vorsorgliches Löschen solcher Links, wie das zum Beispiel der PCTipp bereits getan hat.

Bleibt die Frage, ob man überhaupt noch Berichte über solche Tools schreiben darf, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Doch auch hier gibts keine eindeutige Antwort. Während der PCTipp davon ausgeht, sich strafbar zu machen, wenn redaktionell über den Einsatz solcher Tools berichtet wird, wiegelt Meyer ab:

Berichterstattung ist nicht verboten. Verboten ist aber die Werbung/Verkaufsförderung für Umgehungstools. In manchen Fachzeitschriften lesen sich Berichte manchmal wie Werbung für ein Produkt und das kann natürlich problematisch sein.

Da wird wohl noch einiges auf uns bzw. die Gerichte zukommen, bis alle Facetten dieser neuen Regelungen endgültig geklärt sind…

Wie man es nicht machen sollte…

Man nehme vier beliebige Beiträge aus verschiedenen Blogs. Zum Beispiel

Dazu mische man etwas Unverfrorenheit (oder Unwissenheit) und die Hoffnung, nicht entdeckt zu werden. Und schon hat man sein eigenes Blog. Wenn doch nur alles im Leben so einfach wäre…

[Update] 15:05 Uhr
Mit einer solchen Schnelligkeit habe selbst ich nicht gerechnet: Nur 44 Minuten nach Veröffentlichung dieses Beitrags hat sich der Betreiber des Copyblogs per Mail gemeldet und schreibt:

Ich bitte Sie in Ihrem Beitrag den Link zu meiner Webseite zu entfernen. Wie ich es schon Herrn Koller per Mail mitgeteilt hatte, dient dieser Blog zu reinen Testzwecken. Ich habe ein Script getestet, welches RSS Feeds anderer Blogs einließt. Mir ist es auch nicht wirklich klar, wie Sie auf meine Webseite aufmerksam geworden sind.

Ich möchte nocheinmal betonen, dass ich diese Feeds in keinerlei böser Absicht auf dem Blog veröffentlicht hatte. Es diente, wie schon gesagt, zu reinen Testzwecken.

Nun gut, wollen wir der Erklärung für einmal Glauben schenken und den Link zum Blog (das in der Zwischenzeit offenbar gelöscht wurde) wieder entfernen. Trotzdem stellt sich mir die Frage, was man vorhatte, wenn man ein Script testet, das gezielt RSS-Feeds anderer Blogs einliest.
Aber noch zur Frage, wie ich auf das Blog aufmerksam wurde: Wer auf meinem Blog gehostete Bilder verlinkt, braucht sich nachher nicht zu wundern, wenn ich aktiv werde…

Francesco Storaces unfreiwillige Entblössung

Dass man sich bei der Nutzung von fremden Bildern rechtliche Konsequenzen einhandeln kann, weiss inzwischen (fast) jedes Kind. Wer dazu die Grafik auf der eigenen Webseite sogar vom Webserver des „Urhebers“ verlinkt (Hotlinking), macht es dem Bestohlenen noch einfacher, auf den Klau aufmerksam zu werden. Dumm nur, wenn man selbst auf dessen Bitte, das Bild zu entfernen, nicht reagiert.

Und so ziert derzeit ein Bild das Blog des italienischen Rechtspolitikers Francesco Storace, ehemaliger Gesundheitsminister unter Berlusconi und Gründer der Partei La Destra (Die Rechte), das diesem kaum gefallen dürfte:

Screenshot - Website Francesco Storace

Zur Vorgeschichte: Das in Storaces Beitrag „Tutti al pantheon!“ ursprünglich verlinkte Bild des Pantheons in Rom entstand durch eine Fotomontage aus zwei Bildern, die der Brite Siôn McElveen erstellt und u.a. hier veröffentlicht hat. Nachdem Siôn auf den „Bilderklau“ aufmerksam wurde, bat er in einem Kommentar zum Artikel darum, das Foto zu entfernen, jedoch ohne darauf eine Reaktion zu erhalten.

Siôn griff darum gestern Samstag zu einem massiveren Mittel: Er wechselte kurzerhand die verlinkte Grafik durch ein aehm, Pornobild (?) aus. Technisch ist dies schliesslich kein Problem, weil Storace die Grafik direkt von Siôns Server verlinkt hat. Bemerkt wurde das bis zum jetztigen Zeitpunkt von den Verantwortlichen allerdings nicht. Fraglich, ob man es überhaupt bemerkt, schliesslich scheint man ja den Kommentar von Siôn betreffend der Entfernung seines Bildes ebenfalls nicht gesehen (oder beachtet) haben.

Zugegeben, über das von Siôn eingewechselte Bild (das ich oben übrigens ein klein bisschen entschärft habe) lässt sich streiten. Sicherlich wärs auch ein wenig anständiger gegangen. Allerdings wär damit dann wohl auch die Wirkung abgeschwächt gewesen.
Der Vorfall zeigt aber einmal mehr, dass man nicht nur seine Kommentare lesen sollte, sondern auch, dass Hotlinking ganz schön nach hinten losgehen kann (wie ich das vor einiger Zeit auch auf meinem nun verwaisten Hotlinking Blog mal aufzeigte)…

(Danke an David T. für den Tipp!)

[Update] 28.04.2008 08:01 Uhr
In Italien scheint man zum Dienst angetreten zu sein. Seit einigen Minuten ist das obenerwähnte Bild, sowie ein weiteres Goatse-Bild vom Blog verschwunden. Zwei Tage Reaktionszeit sind ja auch genug… Bleibt zu hoffen, dass Storace nicht weiteres Ungemacht droht, schliesslich sind fast alle Bilder auf der Webseite via Hotlinking eingebunden.

Verwirrende Regeln für Google Earth-Screenshot

Wer mal schnell einen Screenshot in Google Earth macht und diesen nachher zum Beispiel auf der eigenen Internetseite veröffentlicht, lebt gefährlich. Das musste nun auch Kirstin Walther vom Saftblog merken, die 2006 zwei Luftbilder ihrer Kelterei ins Blog stellte und dafür nun eine Abmahnung in der Höhe von 1’400 Euro bekommen hat.

Die Abmahnung stammt aber nicht von Google selbst, sondern von der Firma Geocontent, die zwischen 2001 und 2006 einen zweistelligen Millionenbetrag investiert hat, um Deutschland aus der Luft zu fotografieren. Diese Bilder hat Geocontent unter anderem an Google lizenziert, wo sie u.a. in Google Earth eingesetzt werden. So weit, so klar.
Wer sich nun aber in der Hilfe von Google-Earth über die Möglichkeiten zur Nutzung der Bilder informiert, erhält dort folgende Information:

Wir freuen uns, dass Sie Google Earth noch stärker in Ihre Online-Welt integrieren möchten. Sie persönlich dürfen ein Bild aus der Anwendung verwenden (beispielsweise auf Ihrer Website, in einem Blog oder einem Word-Dokument), solange Sie die Angaben zum Copyright und zur Bezugsquelle nicht entfernen.

Eine Einschränkung macht Google dann aber doch:

Sie dürfen diese Bilder aber nicht an andere Nutzer verkaufen, als Teil eines Service anbieten oder in einem kommerziellen Produkt verwenden, z. B. in einem Buch oder einer Fernsehshow

Also alles paletti für den Screenshot im Blog? Mitnichten, denn die Geocontent-Anwälte geben zwar zu, dass bei Google Earth „leider eine verunglückte Formulierung gewählt worden“ sei. Allerdings sei bei „richtiger Betrachtung“ durchaus herauszulesen,

dass allenfalls eine rein private, aber keinesfalls wie immer geartete Nutzung in kommerziellem Zusammenhang zulässig sein soll.

Somit wäre wohl wieder die Diskussion eröffnet, ab wann bspw. ein Blog als „kommerziell“ angesehen wird. Ist das bereits bei einem Werbebanner der Fall? Oder gilt ein Firmenblog gleich grundsätzlich als „kommerziell“?

Die „verunglückte Formulierung“ von Google schützt auf alle Fälle niemanden, wie auch der gestrige Beschluss des Landgericht Hamburg in einem Verfahren gegen eine andere abgemahnte Firma zeigt. Darin heisst es nämlich:

Insbesondere können missverständliche oder unzutreffende Angaben der Firma Google zur Verwendungsmöglichkeit der bei Google Earth angezeigten Luftbilder nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin zur urheberrechtswidrigen Nutzung der Luftaufnahme berechtigt wäre.

Das mag rechtlich vielleicht korrekt sein, moralisch halte ich das aber für völlig falsch. Denn auf gut Deutsch heisst das, dass ein Lizenznehmer wie Google selbst dann keine Schuld trifft, wenn er offensichtlich unzutreffende oder zumindest missverständliche Angaben über die Verwendungsmöglichkeiten macht.
Aus meiner Sicht dürfte Google aber zumindest in Bezug auf einige der Abmahnungen von Geocontent nicht ganz unschuldig sein und als Lizenznehmer mit „schwammigen“ Angaben zumindest teilweise miteinbezogen werden.

Bloss keinen Ford fotografieren

Die Mitglieder des „Black Mustang Clubs“ lieben ihre Autos – so fest, dass die Community bereits seit mehreren Jahren einen Kalender publiziert, worauf jeweils zwölf Mitglieder stolz „ihren“ Ford Mustang zeigen. Dieses Jahr stoppte der Autohersteller die Fans jedoch mit der Begründung, dass Ford die Urheberrechte an allen Fotos besitze, schliesslich seien darauf Automobile von Ford abgelichtet.

BMC - Zensuriert...

Die mit der Produktion des Kalenders beauftragte Cafepress teilte das den verdutzten Administratoren des Black Mustang Clubs kurz und bündig mit:

Susette van der Beek on behalf of Ford Motor Company provided us with a notice stating that your use of Ford’s trademarks, including images of their vehicles, infringes upon their intellectual property rights (trademark/trade dress/copyright).
Accordingly, we have set the content that is alleged to infringe the rights of the third party to “pending status” which disables said content from being displayed in your shop or purchased by the public.

OK, das merk‘ ich mir: Ich werd‘ in Zukunft keine Fahrzeuge der Marke Ford mehr fahren fotografieren…

[Update] 16.01.2008 00:30 Uhr
Na also, Problem gelöst, wie der „Black Mustang Club“ hier zitiert:

My name is Whitney Drake and I work in Ford Communications. We’ve been watching this discussion with interest and I’d like to clarify what is essentially a misunderstanding.

Yesterday we spoke to both Cafe Press and the Black Mustang Club and explained the situation (about the Black Mustang Club’s calendar) to everyone’s satisfaction. Ford has no problem with Mustang or other car owners taking pictures of their vehicles for use in club materials like calendars. What we do have an issue with are individuals using Ford’s logo and other trademarks for products they intend to sell. Understandably, we have to take the protection of our brands and licensing very seriously.

Ford did not send the Black Mustang Club a “cease and desist” letter telling them that they could not use images of their own cars in their calendar. The decision not to allow the calendars to be printed was made by Cafe Press, because we had gotten in touch with them in the past about trademark infringements on products they sold.

The Black Mustang Club, and any other Ford enthusiast club, are free to take pictures of their own vehicles for use in calendars or other materials as long as they don’t use Ford trademarks in products that will be sold.

(Danke xel für den Tipp!)

(via gulli | Bild: Black Mustang Club)

Content kostenlos?

Mit dem Thema Artikelklau aus Blogs habe ich mich ja schon ein paar Mal beschäftigt. Dabei geht die Tatsache, dass Artikelklau auch ausserhalb von Blogs durchaus ein Thema ist, manchmal etwas vergessen.

Daniela A. Caviglia, die im Auftrag und gegen Honorar einen Artikel für den Organisator geschrieben hat, staunte deshalb nicht schlecht, als ihr Artikel vollständig und ohne Einwilligung der Rechteinhaber im Newsletter von marketing.ch abgedruckt wurde. Auf dieses „Vergehen“ angesprochen, zeigen die Verantwortlichen des zur Firma Fairline Consulting GmbH gehörenden marketing.ch allerdings wenig Verständnis. Der (Original-) Text sei via Internet schliesslich frei verfügbar und deshalb auch nicht urheberrechtlich geschützt bzw. ohne Einwilligung nutzbar, wurde der verdutzten Autorin lapidar mitgeteilt. Damit macht man es sich bei marketing.ch aber etwas gar einfach. Aus der einfachen Verfügbarkeit lässt sich noch lange kein Recht zur ungefragten Wiederveröffentlichung ableiten, schon gar nicht dann, wenn es sich nicht um Zitate, sondern um einen vollständigen Artikel handelt.

Allerdings scheint man sich bei marketing.ch ganz allgemein wenig Gedanken zum Urheberrecht zu machen. Da werden unbekümmert Meldungen von persoenlich.com, cash.ch, nzz.ch, werbewoche.ch und vielen anderen übernommen.
Interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch die Reaktion der Nachrichtenagentur Pressetext sein, die ihre Texte gegen Entgelt z.B. an persoenlich.com liefert. Am Beispiel des Artikels „Goldgrube Video-Downloads“ von Pressetext lässt sich das Muster ohne weiteres aufzeigen. Persoenlich.com publiziert den Artikel mit der entsprechenden Bewilligung und weist am Ende die Herkunft Pressetext (pte) entsprechend aus. marketing.ch hingegen publiziert den Text ohne Hinweis auf Pressetext, nennt dafür als Quelle persoenlich.com. Ob Pressetext an einer solchen kostenlosen Verbreitung ihrer News Freude hat, wage ich zumindest zu bezweifeln. Ich vermute eher, dass bei marketing.ch bzw. Fairline Consulting in Kürze eine Rechnung eintreffen wird. Ob die Verantwortlichen von marketing.ch dann, wie bei Daniela, ebenfalls empfehlen, doch den Rechtsweg zu beschreiten, wird sich zeigen.

Um es klarzustellen: Das Zitieren aus irgendwelchen urheberrechtlich geschützten Texten ist immer erlaubt, siehe dazu auch den Wikipedia-Eintrag Zitat. Beim Zitieren muss allerdings der Zweck erkennbar sein:

Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.

Eine vollständige unbewilligte Übernahme von Texten aus anderer Quelle fällt somit ganz klar nicht unter das Zitatrecht (dies gilt übrigens für alle Publikationen, also auch für Blogs). Wo kämen wir da auch hin, sonst würde ich doch einfach Texte des Tages-Anzeiger kopieren und als meine eigene Tageszeitung verkaufen. Schliesslich sind die Texte, ganz nach der Logik von marketing.ch, frei im Internet zugänglich.

Leider haben sich marketing.ch bzw. Fairlane Consulting zu den Vorwürfen bisher nicht geäussert. Auch eine Stellungnahme der Nachrichtenagentur Pressetext steht bisher aus. Sollten diese jedoch noch eintreffen, werde ich diese selbstverständlich an dieser Stelle veröffentlichen.