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Mit Google Ocean auf den Meeresgrund

Das heute vorgestellte Google Earth 5.0 bringt mit der Komponente Google Ocean den schon lange erwarteten Blick unter die Wasseroberfläche auf den Meeresgrund. Auf den virtuellen Reisen gibt es neben Unterwasservulkanen und -gebirgszügen auch Videos über die Meeresfauna und interessante Informationen über gesunkene Schiffe zu sehen.

Google Ocean: unter Wasser

Spannende Infos liefern die integrierten Layer. So kann zum Beispiel der Rückgang der arktischen Eisfläche über einen Zeitraum von dreissig Jahren beobachtet oder mit der Ebene ‚Tierortung‘ der Weg von Blauwalen durch den Ozean verfolgt werden.

Google Ocean: Arktis

Google Ocean: Great Barrier Reef

Spannend sind auch Neuerungen wie die virtuelle Zeitreise, die es erlaubt, auch ältere Satellitenbilder anzusehen. So zeigen zum Beispiel Bilder von New Orleans vor und nach Hurrikan Katrina eindrücklich, welche Verwüstungen der Sturm angerichtet hat.

Google Earth 5.0: Mars in 3D

Google Earth 5.0 bietet nun auch Karten, hochauflösende Fotos und Infos über den Mars. Die Infrarot- und Raumfahrtaufnahmen des roten Planeten lassen sich unter anderem mit einer virtuellen Marstour erkunden.


 

Verwirrende Regeln für Google Earth-Screenshot

Wer mal schnell einen Screenshot in Google Earth macht und diesen nachher zum Beispiel auf der eigenen Internetseite veröffentlicht, lebt gefährlich. Das musste nun auch Kirstin Walther vom Saftblog merken, die 2006 zwei Luftbilder ihrer Kelterei ins Blog stellte und dafür nun eine Abmahnung in der Höhe von 1’400 Euro bekommen hat.

Die Abmahnung stammt aber nicht von Google selbst, sondern von der Firma Geocontent, die zwischen 2001 und 2006 einen zweistelligen Millionenbetrag investiert hat, um Deutschland aus der Luft zu fotografieren. Diese Bilder hat Geocontent unter anderem an Google lizenziert, wo sie u.a. in Google Earth eingesetzt werden. So weit, so klar.
Wer sich nun aber in der Hilfe von Google-Earth über die Möglichkeiten zur Nutzung der Bilder informiert, erhält dort folgende Information:

Wir freuen uns, dass Sie Google Earth noch stärker in Ihre Online-Welt integrieren möchten. Sie persönlich dürfen ein Bild aus der Anwendung verwenden (beispielsweise auf Ihrer Website, in einem Blog oder einem Word-Dokument), solange Sie die Angaben zum Copyright und zur Bezugsquelle nicht entfernen.

Eine Einschränkung macht Google dann aber doch:

Sie dürfen diese Bilder aber nicht an andere Nutzer verkaufen, als Teil eines Service anbieten oder in einem kommerziellen Produkt verwenden, z. B. in einem Buch oder einer Fernsehshow

Also alles paletti für den Screenshot im Blog? Mitnichten, denn die Geocontent-Anwälte geben zwar zu, dass bei Google Earth „leider eine verunglückte Formulierung gewählt worden“ sei. Allerdings sei bei „richtiger Betrachtung“ durchaus herauszulesen,

dass allenfalls eine rein private, aber keinesfalls wie immer geartete Nutzung in kommerziellem Zusammenhang zulässig sein soll.

Somit wäre wohl wieder die Diskussion eröffnet, ab wann bspw. ein Blog als „kommerziell“ angesehen wird. Ist das bereits bei einem Werbebanner der Fall? Oder gilt ein Firmenblog gleich grundsätzlich als „kommerziell“?

Die „verunglückte Formulierung“ von Google schützt auf alle Fälle niemanden, wie auch der gestrige Beschluss des Landgericht Hamburg in einem Verfahren gegen eine andere abgemahnte Firma zeigt. Darin heisst es nämlich:

Insbesondere können missverständliche oder unzutreffende Angaben der Firma Google zur Verwendungsmöglichkeit der bei Google Earth angezeigten Luftbilder nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin zur urheberrechtswidrigen Nutzung der Luftaufnahme berechtigt wäre.

Das mag rechtlich vielleicht korrekt sein, moralisch halte ich das aber für völlig falsch. Denn auf gut Deutsch heisst das, dass ein Lizenznehmer wie Google selbst dann keine Schuld trifft, wenn er offensichtlich unzutreffende oder zumindest missverständliche Angaben über die Verwendungsmöglichkeiten macht.
Aus meiner Sicht dürfte Google aber zumindest in Bezug auf einige der Abmahnungen von Geocontent nicht ganz unschuldig sein und als Lizenznehmer mit „schwammigen“ Angaben zumindest teilweise miteinbezogen werden.