In einem aktuellen Rechtsstreit unter zwei Schweizer Ausflugsportalen dreht sich alles nur um eine Frage: Ist das Wort „Ausflugsziele“ ein generischer, allgemein gebräuchlicher Begriff oder doch nicht? Man könnte zumindest annehmen, dass einem Wort, für das Google über 2,3 Millionen Treffer listet, und das auch in Wörterbüchern wie dem Duden gelistet ist, tatsächlich das Alleinstellungsmerkmal fehlt.
Der Hintergrund, direkt aus der Medienmitteilung:
Der Streit um die Domain http://www.ausflugsziele.travel geht in eine neue Runde. Nachdem die OPAG Online Promotion AG im Februar 2008 einen Domainwechsel von www.ausflugstipps.ch auf http://www.ausflugsziele.travel vollzogen hatte, wurde sie vom Mitbewerber abgemahnt. Die OPAG Online Promotion AG, Betreiberin des Internet-Portales Topin.travel hatte diesen Domainwechsel vollzogen, um damit auch in Deutschland und Österreich tätig sein zu können. Der Begriff „Ausflugsziele“ wird in Google zudem zehnmal häufiger als Ausflugstipps gesucht. Der Begriff „Ausflugsziele“ ist ein beschreibender Begriff und somit von allen Organisationen frei einsetzbar.
Das Institut für geistiges Eigentum (IGE) sieht das aber offenbar anders und hat auf Antrag der Firma ‚H+M Media‘ die Bildmarke „Ausflugsziele.ch“ in den Klassen 35, 39 und 41, sowie die Wortmarke „Ausflugsziele“ in der Klasse 35 eingetragen. Dagegen will sich ‚Topin‘, oder eben die OPAG AG nun aber wehren und strebt die Löschung der Wortmarke „Ausflugsziele“ an, wie mir Jörg Eugster von ‚Topin‘ telefonisch erklärte.
Dass das im ureigenen Interesse von ‚Topin‘ geschieht, ist zwar klar, aber: Es liegt auch ganz im allgemeinen Interesse, den Verlauf dieser Auseinandersetzung weiter zu beobachten, denn immer wieder versuchen Unternehmen, allgemein gebräuchliche Worte markenrechtlich zu schützen und erhalten zum grossen Erstaunen auch die entsprechende Eintragung im Markenregister.
Zumindest der Wortmarken-Eintrag für „Ausflugsziele“ dürfte aber auf wackligen Füssen stehen, wie aus Fachkreisen zu hören ist. Für Markenspezialist Helmut Höfler von ‚Phänomina‚ ist der Begriff gerade im Bereich Tourismus/Gastronomie nicht monopolisierbar, worauf auch die Tatsache hinweise, dass die H+M Media nur die Wort-, nicht aber die Bildmarke in der Markenklasse 37, die unter anderem „Veranstalten von Reisen“ beinhaltet, registrieren konnte.
Ich bin ja mal gespannt, wie lange es dauern wird, bis die Wortmarke „Ausflugsziele“ wieder gelöscht wird. Oder im anderen Fall, wann ‚Schweiz Tourismus‘ und viele andere von der ‚H+M Media‘ für die Nutzung des Begriffs belangt werden.
Zur Vollständigkeit: Bei ‚H+M Media‘ scheint man sich nicht zum Fall äussern zu wollen. Die von mir kontaktierte Yvonne Heiniger, Mitgründerin und Geschäftsleitungsmitglied der Firma, versprach mir zwar einen Rückruf. Dieser ist bis zum jetzigen Zeitpunkt allerdings ausgeblieben. Ebenfalls unbeantwortet blieb das Mail mit den schriftlich eingereichten Fragen.
und wiedermal zeigt sich, dass unsere Geschäftswelt definitiv einen Knall haben muss… Wie sonst, soll man sich sowas erklären können?
Bei Swissreg (IGE) sind ausserdem noch zwei Markeneintrags-Gesuche hängig für Ausflugstipps und Weekendtipps. Beide Wortmarken wurden auch von H+M Media beantragt.
Weitere Infos zum Thema direkt auf http://www.Ausflugsziele.ch
@A. Marasligil: Schön, dass Sie, trotz anfänglicher Weigerung, doch noch etwas zum Thema kommunizieren – wenn es auch nicht viel neues ist.
Trotzdem: Sie schreiben, dass Sie nie die Absicht hatten und haben, den Begriff „Ausflugsziele“ in irgend einer Art zu monopolisieren. Das Problem dabei: Wollen Sie den Markeneintrag aufrecht erhalten, müssen Sie meiner Meinung nach jedoch genau das tun. Es gilt nämlich, die Namensrechte aktiv zu verteidigen, was im Endeffekt heisst, dass Sie auch gegen Schweiz Tourismus und andere vorgehen müssen.
Lieber BloggingTom
Wie Sie erwähnen handelt es sich um Ihre Meinung und nicht um unsere.
Da das Ganze doch etwas kompliziert zu verstehen ist, möchte ich noch folgendes zur Klärung hinzufügen:
Jeder darf den Begriff „Ausflugsziele“ dort wo er will nutzen, so auch Topin. Einen generischen Begriff auf diese Art zu schützen, dass ihn niemand verwenden darf, wäre absurd und gegen jeden gesunden Menschenverstand.
Unsere Wortmarke „Ausflugsziele“ ist gemäss Nizza-Kassifikation für folgende Dienstleistungen registriert und auch nur für diese Dienstleistungen geschützt.
Marke: Ausflugsziele
Status: aktive Marke
Marken Nr.: 578482
Hinterlegungsdatum: 15.02.2008
Ablauf Schutzfrist: 15.02.2018
Quelle erste Veröffentlichung: Swissreg am 28.10.2008
Gesuch Nr.: 51983/2008
Geschüzte Waren und Dienstleistungen gemäss Nizza Klassifikations-Nummern:
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen einer Werbeagentur; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Werbung via Computernetzwerk in Form von Daten, Text, Bild, Ton oder sämtlichen Kombinationen derselben für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Zurverfügungstellen von Produktinformationen via Telekommunikationsnetzwerke zu Werbe- und Verkaufszwecken; Marketing; On-line Werbung auf einem Computernetzwerk; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Werbung, einschliesslich Vermitteln von Inseraten, insbesondere über globale/universale Telekommunikationssysteme; Zurverfügungstellen von Werbeflächen für Dritte auf einer Homepage.
D.h. unsere Marke „Ausflugsziele“ darf von keiner Firma, welche die oben aufgeführten Dienstleistungen erbringt, als Absender bzw. in diesem Zusammenhang auch als Produktkennzeichnung usw. auf Kundenseite verwendet werden.
Diese Massnahme mussten wir treffen, um Verwechslungsgefahren auszuschliessen.
Hoffe, dass das Durcheinander jetzt etwas geklärt ist.
Freundliche Grüsse
A. Marasligil
http://www.hm-media.ch
http://www.ausflugsziele.ch