Einfach nur grosses Kino, was der Torsten da veranstaltet. Und Udo bedauert schon nicht vorgeladen zu sein, denn Torsten beantragt u.a die Prüfung eines Berufsverbots gegen Udo…
Wichtig zu wissen, dass Torsten zudem eine einstweilige Verfügung anstrebt:
Eine Einstweilige Verfügung das keiner der Blogger einen Artikel über mich schreiben darf , es sei denn ich veranlasse das , im Wiederholungsfall im ermessen des Gerichtes eine Geldstrafe sowie das der jenige seine Domainen für immer gesperrt bekommt […]
Also Vorsicht beim Verlinken: Hat Torsten die Berichterstattung über sich nicht selbst veranlasst, kanns gefährlich werden… 😉
Warum ins Kino gehen, die Unterhaltung findet derzeit in Blogs (und in Kürze vor Gericht in Berlin) statt. Übernimmt irgendwer das Live-Blogging aus dem Gerichtssaal?
Art. 174 Schweizerisches Strafgesetzbuch:
Verleumdung
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.
Na dann schau’n wer mal…