Neues Urheberrecht: Vorsicht beim verlinken

Das seit 1. Juli 2008 geltende revidierte Urheberrechtsgesetz bringt einige Änderungen mit sich. Aus rechtlicher Sicht besteht aber noch manche Unsicherheit, die wohl erst ein Gerichtsurteil klären kann. So ist es zwar Fakt, dass Software, die bspw. einen Kopierschutz von geschützten Dateien entfernen kann, ab sofort verboten ist:

Verboten sind das Herstellen, Einführen, Anbieten, Veräussern oder das sonstige Verbreiten, Vermieten, Überlassen zum Gebrauch, die Werbung für und der Besitz zu Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Erbringen von Dienstleistungen […]

Allerdings gibt es nach wie vor ein Recht auf Privatkopie. Wer einen Kopierschutz umgeht, um damit lediglich eine Privat- oder Sicherheitskopie zu erstellen, macht sich nicht strafbar. Absurd allerdings, dass man in diesem Fall zwar eine Kopie herstellen darf, die dazu nötigen Tools aber (in der Schweiz) nicht legal beschaffen kann.

Ungemach könnte nun aber auch allen (Online-) Publikationen drohen, die irgendwo in ihren Archiven einen Link auf die Homepages solcher Kopiertools gesetzt haben. In Deutschland klagt sich diesbezüglich der Heise Verlag seit drei Jahren durch die Instanzen um zu klären, ob ein einfacher Link in einem Bericht rechtlich zulässig ist oder nicht. Auch in der Schweiz wird es dazu wohl erst ein Gerichtsurteil brauchen, um diese Frage zu klären.

Dazu Emanuel Meyer, Leiter Rechtsdienst Urheberrecht und verwandte Schutzrechte beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum:

Die schweizerische Regelung der Umgehungstools entspricht genauso wie diejenige Deutschlands derjenigen der massgeblichen EU-Richtlinie. Was im Einzelfall verboten ist, wird der Richter entscheiden müssen. Angesichts der Vergleichbarkeit der deutschen und der schweizerischen Regelung, ist anzunehmen, dass sich ein Schweizer Richter von ähnlichen Überlegungen leiten lässt, wie seine deutschen Kollegen. Der bisherige Verlauf des Heise-Falls, auf den Sie anspielen, deutet eher darauf hin, dass eine solche Verlinkung nicht zulässig ist.

Was aber, wenn ein Hersteller neben einer nun verbotenen Software auch „legale“ Programme anbietet und man einen Link dorthin setzt? Nochmals Emanuel Meyer:

Auch hier kann keine generelle Antwort gegeben werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein Beispiel mag dies verdeutlichen. Nehmen wir an, ein Anbieter stellt zwei Produkte her; ein legales und ein illegales. Wer ausschliesslich auf das legale Produkt hinweist und einen Link setzt, geht auf jeden Fall ein deutlich geringeres Risiko ein als jemand, der auf das illegale Produkt hinweist und einen Link setzt

Die Lage ist derzeit also alles andere als glasklar. Allerdings empfiehlt Meyer aufgrund des „doch eher grossen Risikos, dass ein Verlinken auf Anbieter wie denjenigen im Heise-Fall eine Verletzung des Schutzes technischer Massnahmen darstellt“, ein vorsorgliches Löschen solcher Links, wie das zum Beispiel der PCTipp bereits getan hat.

Bleibt die Frage, ob man überhaupt noch Berichte über solche Tools schreiben darf, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Doch auch hier gibts keine eindeutige Antwort. Während der PCTipp davon ausgeht, sich strafbar zu machen, wenn redaktionell über den Einsatz solcher Tools berichtet wird, wiegelt Meyer ab:

Berichterstattung ist nicht verboten. Verboten ist aber die Werbung/Verkaufsförderung für Umgehungstools. In manchen Fachzeitschriften lesen sich Berichte manchmal wie Werbung für ein Produkt und das kann natürlich problematisch sein.

Da wird wohl noch einiges auf uns bzw. die Gerichte zukommen, bis alle Facetten dieser neuen Regelungen endgültig geklärt sind…

4 Comments

  1. GENiALi 2.07.2008
  2. Patrick 2.07.2008
  3. Guido 2.07.2008
  4. Christian 2.07.2008