Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

Der Tages-Anzeiger schreibt heute im Artikel „Jugendanwalt drängelte auf A 1“ über einen drängelnden Staatsangestellten, der auf der Autobahn einen Lieferwagenfahrer mit einem Abstand von „nur einem halben bis zwei Meter“ bedrängt hat.Und weiter:

Bedrängt und verunsichert, machte der Lieferwagenfahrer einen Schwenker, schleuderte und krachte gegen die Mittelleitplanke; dabei überschlug sich sein Auto. Der Jugendanwalt konnte dem kollidierenden Auto und den umherfliegenden Einzelteilen knapp ausweichen.

Die Bezirksanwaltschaft führte daraufhin eine Untersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch, stellte diese aber für beide Automobilisten ein. Sie überwies den Fall indessen wegen einer allfälligen einfachen Verkehrsregelverletzung an den Statthalter des Bezirks Pfäffikon. Dieser fällte eine Busse von 200 Franken wegen Nichteinhaltens eines genügenden Abstandes.

Eine einfache Verkehrsregelverletzung? 200 Franken Busse? Ist das alles? Hab ich nicht im Hinterkopf, dass schon einige Personen mit demselben Delikt viel härtere Strafen bekommen haben?

Tatsächlich scheint man es sich da etwas einfach gemacht zu haben, denn im VK Bulletin Mai/Juni 2005 [PDF], dem „Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr“ der Stadtpolizei Zürich, liest sich ein anderer Vorfall so:

In einem ebenfalls erst kürzlich ergangenen Urteil ging es um einen Lenker auf einer Autostrasse, der einem anderen Personenwagen bei guten Verhältnissen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h in einem Abstand von nur 10 Metern gefolgt ist. Dies entsprach einem zeitlichen Abstand von 0,33 Sekunden bzw. „1/11-Tacho“. Bei dieser Gelegenheit stellte das Gericht [das Bundesgericht] klar, dass es entgegen einer Stimme in der Lehre mit BGE 126 II 358 nicht entschieden habe, erst bei einem Abstand von 0,3 Sekunden und weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Entsprechend war im konkreten Fall der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung auf jeden Fall gegeben (Urteil 6P.138/2004 vom 11. Februar 2005, zur BGE-Publikation vorgesehen).

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ heisst es in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Artikel 8, Absatz 1.

Dachte ich’s mir doch: Einige Personen sind eben doch gleicher als andere…

No Responses