Monthly Archive: August 2010

Voller Körpereinsatz: Microsoft Kinect angespielt…

Zugegeben, ich bin kein Game-Freak und konnte darum ziemlich unbelastet an die private „Preview“ von Microsofts neuer Spielsteuerung für die Xbox 360, Kinect (oder früher Project Natal), pilgern. Vielmehr interessierte mich, wie ausgereift das Kinect-Konzept, das Spielen ganz ohne Controller, wirklich funktioniert. Schliesslich ist die Erkennung der Gestik von Menschen ein nicht ganz triviales Unterfangen.

Microsoft Kinect

Doch die Erkennung von Bewegungen funktioniert erstaunlich gut. Beobachtet wird man dafür von einer RGB-Kamera für Gesichtserkennung und Video-Capturing und zwei Infrarotsensoren zur Erfassung der Bewegungen. Ausserdem hören einem vier Mikrofone zur Stimmerkennung (und wohl bald auch zur Sprachsteuerung) zu. Erkannt werden, und das halte ich doch für einen ziemlichen Fortschritt, nicht nur „einfache“ Moves wie etwa „Bein hoch“ oder „Arm waagrecht“, sondern aus Kamerasicht auch komplizierte Bewegungen wie zum Beispiel die Bewegung der Hand vor der Brust – einem Bereich also, der durch die Brust selber bereits abgedeckt ist.

Rumhampeln mit Microsoft Kinect

Zeit also, das auf Twitter bereits etwas kryptisch angekündigte #Rumhampeln auch an konkreten Spielen auszuprobieren.

How-to: Inaktiven Twitter-Account übernehmen

Twitter

Nachdem ich mir gestern den bisher besetzten Twitter-Account @Travelblogger sichern konnte (jaja, dem darf man gerne folgen), wurde ich mit Anfragen, wie ich das gemacht habe, bombardiert. Zeit also, kurz aufzuzeigen, wie das ganze funktionierte. Zumindest bei mir. Ob es dann bei allen anderen ebenfalls funktioniert, bleibt da natürlich offen.

Twitter hat klar definierte Regeln, wann ein Twitter-Account gelöscht wird. Beispielsweise führen Markenrechts-, Identitäts- und Urheberrechtsverletzungen ziemlich schnell zu einer Löschung. Etwas schwieriger wird es bei inaktiven Konten. Für Twitter gilt ein Konto gemäss Hilfeseiten als inaktiv, „wenn ein Konto länger als 6 Monate nicht aktualisiert oder eingeloggt wurde“. Zwar heisst es dort auch, dass inaktive Konten von Twitter automatisch entfernt werden „können“, in der Praxis wird dies aber offensichtlich nicht gemacht.

Aber es gibt natürlich die Möglichkeit, Twitter anzustupsen – auch wenn, und das sei hier nochmals erwähnt – kein Anspruch auf Erhalt des Twitter-Namens besteht. Wie es geht, hab ich hier aufgezeichnet:

  1. Rufe das Support-Formular auf und melde Dich (falls nicht bereits angemeldet) mit Deinem jetztigen Twitter-Account an.
  2. Fülle das Formular aus. Wähle unter „Regarding“ den Punkt „Inactive username“ und erkläre unter „Sharing is caring!“ genau, wer Du bist, und warum Du so viel Interesse am inaktiven Twitter-Account hast. Bezieh Dich bei Deiner Abfrage ausdrücklich auf die in der Hilfe definierte Erklärung von inaktiven Konten (siehe oben). Das Ganze natürlich in Englisch.
  3. Nach dem Absenden des Support-Formulars erhältst Du eine automatische Bestätigung per Mail. Lies sie genau durch. Wenn Du alles richtig gemacht hast, sollte am Ende des Mails „If you’d like to trigger a review of the reported username, please reply with just the username“ stehen.
  4. Antworte nun auf das Mail und schreibe nur den Namen des inaktiven Accounts als Antworttext hinein (Grussformeln oder was auch immer darfst Du für einmal weglassen). Lass den Rest des Mails unberührt. Achte darauf, dass Du als Absenderadresse deine bei Twitter hinterlegte eMail-Adresse benutzt.
  5. Nun heisst es abwarten und hoffen. Ob der inaktive Twitter-Account gelöscht wurde oder nicht, wird Dir später (bei mir dauerte es rund einen Tag) per Mail mitgeteilt. Alternativ kannst Du den Status Deiner Anfrage auch hier abfragen. Oder ganz einfach alle paar Minuten den betreffenden Account via Web checken (und damit einen Fail Whale provozieren).
  6. Übrigens ist Schnelligkeit durchaus angesagt, denn Twitter überschreibt Dir den Account nicht, sondern gibt in lediglich wieder zur Registrierung frei. Wer nicht schnell genug ist, könnte sich durchaus mit der unangenehmen Tatsache konfrontiert sehen, dass jemand anders auf der Welt den gewünschten Twitter-Namen in der Zwischenzeit registriert hat.

Wie gesagt, gibt es natürlich keine Garantie auf Erfolg. Bei mir hats auf jeden Fall mit diesem Weg ohne Probleme funktioniert…

Viel Glück!

(Illustration: flickr/monkeyworks)

Der Twitterstream in Realtime

Dass Twitter bei der täglichen Arbeit ablenkt, wissen wir ja eigentlich alle. Und jetzt wirds noch extremer, denn nun kann der Nachrichtenstrom auch in Realtime auf den Desktop gezaubert werden. Zwar bietet Twitter die sogenannten „User Streams“ offiziell nur als Preview für eine limitierte Anzahl Nutzer an, aber offenbar wurde das Limit bereits aufgehoben. Und so kann man zum Beispiel mit der jüngsten Betaversion von Seesmic Desktop (sorry, nur Windows – eine Mac-Version sei aber in Vorbereitung) bereits den unerschöpflichen Realtime-Fluss der Twitternachrichten testen.

Twittern mit RealTime-Userstream

Allerdings: Der ständige Nachrichtenfluss lenkt nun einfach noch mehr ab als bisher. Ob ich diese „User Streams“ also wirklich gut finden soll, wird sich dann wohl in den nächsten Tagen zeigen müssen…

Google lockert AdWords-Markenrichtlinie

Google AdWords

Ab dem 14. September nimmt Google eine Änderung an der Markenrichtlinie für AdWords-Anzeigen vor, die bei Markeninhabern wohl keine Freude hervorrufen wird. Neu soll es nämlich auch für Dritte erlaubt sein, geschützte Markennamen wie beispielsweise „Lufthansa“ als Keyword für eine Anzeige zu hinterlegen, so dass die Anzeige, zum Beispiel für eine Reise- oder Hotelbuchungsseite, bei einer Suche nach „Lufthansa“ angezeigt wird. Nicht erlaubt bleibt lediglich die Nennung der Marke im Anzeigentext.

Bisher konnten Markeninhaber, wie eben die Lufthansa, eine Beschwerde bei Google einreichen um zu verhinden, dass fremde Anzeigen bei der Eingabe ihrer eigenen Marke geschaltet werden können. Nun ändert Google diese Regelung in Europa und passt sie an die bereits in vielen Ländern, wie etwa den USA, Kanada oder Grossbritannien, geltenden Regelungen an. Dort können „Marken-Keywords“ bereits länger genutzt werden. Google beruft sich dabei auf ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes (PDF) über die Verwendung von Markennamen im Suchmaschinenmarketing vom März dieses Jahres.

Dass damit aber alle Stolpersteine bei der Werbung mit Fremdmarken aus dem Weg geschafft wurden, glauben allerdings nicht alle Beobachter. So macht zum Beispiel die deutsche Rechtsanwältin Katja Schubert deutlich, dass mit dem Urteil die Rechtslage noch nicht eindeutig klargestellt sei. Google dürfte nach ihrer Meinung zwar mit dem Urteil aus dem Schneider sein, nicht aber zwingend die Werbekunden:

Fest steht, dass eine Markenrechtsverletzung nur dann ausgeschlossen ist, wenn durch die Nutzung der Marke als Keyword und die Gestaltung der Anzeige nicht der fälschliche Eindruck entsteht, dass die Anzeige vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammt. Auf welche Weise Werbetreibende eine hinreichende Klarstellung erreichen können, dass ihre Anzeige zu einem konkurrierenden Angebot und nicht zum Markeninhaber führen, bleibt in der Entscheidung offen.

Google will diesem Umstand mit einem Beschwerdesystem entgegenwirken:

Ist ein Markeninhaber der Auffassung, dass ein anderes Unternehmen mit einer geschalteten Anzeige die Nutzer verwirrt, kann er bei Google eine Beschwerde einreichen. Nutzer können beispielsweise durch Anzeigen verunsichert werden, die auf Webseiten führen, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, zum Markeninhaber zu gehören oder geschützte Markenprodukte oder -Dienstleistungen zu verkaufen. Ist dies nach Überprüfung durch Google der Fall, wird die Anzeige entfernt.