Was ich noch sagen wollte…

Art. 174 Schweizerisches Strafgesetzbuch:

Verleumdung

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Monat.

Na dann schau’n wer mal…

4 Comments

  1. Marcel Widmer 17.10.2005
  2. BloggingTom 17.10.2005
  3. Onkel Tank 17.10.2005
  4. Patrol Person 17.10.2005